Recht und Technik14 Minuten Lesezeit

Barrierefreiheit im Online-Shop: Was das BFSG verlangt

Seit dem 28. Juni 2025 müssen viele Online-Shops barrierefrei sein. Nicht jeder Händler ist betroffen, und die Anforderungen sind machbarer, als es klingt. Ein Leitfaden mit Check, Checkliste und den Fundstellen im Gesetz.

Inhalt
  1. Worum es geht
  2. Sind Sie betroffen?
  3. Was verlangt wird
  4. Checkliste für Ihren Shop
  5. So prüfen Sie Ihren Shop
  6. In fünf Schritten umsetzen
  7. Was bei Verstößen droht
  8. Ausnahmen und Übergänge
  9. Unser Fazit

Dieser Leitfaden erklärt die Rechtslage nach dem Gesetzestext und den Hinweisen der zuständigen Stellen, Stand 28. September 2026. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

1Worum es geht

Das BFSG setzt den European Accessibility Act um, eine EU-Richtlinie aus dem Jahr 2019, die in allen Mitgliedstaaten seit demselben Stichtag gilt. Das Ziel: Menschen mit Behinderungen sollen wichtige Produkte und Dienstleistungen genauso nutzen können wie alle anderen. Dazu gehört ausdrücklich der Online-Handel.

Der Maßstab steht in § 3 BFSG: Barrierefrei ist ein Angebot, wenn Menschen mit Behinderungen es „in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar“ vorfinden. Für einen Shop heißt das: Produkte finden, auswählen, bezahlen – ohne Maus, mit Screenreader, mit vergrößerter Schrift oder mit eingeschränktem Sehvermögen.

Das betrifft mehr Menschen, als viele denken. Ende 2025 lebten in Deutschland rund 7,8 Millionen schwerbehinderte Menschen, 9,4 Prozent der Bevölkerung. Dazu kommen ältere Kundinnen und Kunden, Menschen mit vorübergehenden Einschränkungen und alle, die gerade im Sonnenlicht auf ihr Smartphone schauen. Barrierefreiheit ist deshalb vor allem eines: gute Bedienbarkeit für alle.

Die wichtigsten Daten
  1. Die EU beschließt den European Accessibility Act
  2. Das BFSG wird verkündet
  3. Das Gesetz gilt
  4. Die Marktüberwachung in Magdeburg nimmt die Arbeit auf
  5. Neue Norm EN 301 549 V4.1.1 mit WCAG 2.2 veröffentlicht
  6. Übergangsfrist für Altverträge endet

2Betrifft das Gesetz Ihren Shop?

Das BFSG gilt für „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“. Gemeint sind Websites und Apps, über die Verbraucher auf eigene Anfrage einen Vertrag abschließen (§ 2 Nr. 26 BFSG). Ein klassischer Online-Shop fällt darunter, sobald Privatkunden dort kaufen können.

Nicht erfasst sind nach Auskunft der Bundesfachstelle Barrierefreiheit reine B2B-Shops, weil das Gesetz nur das Geschäft mit Verbrauchern regelt, und reine Präsentationsseiten ohne Vertragsschluss. Ein Grenzfall sind Shops, die zwar für Geschäftskunden gedacht sind, aber auch Privatleuten offenstehen: Nach dem Wortlaut sind sie kein reiner B2B-Shop.

Die Ausnahme für Kleinstunternehmen

Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind von den Pflichten ausgenommen (§ 3 Abs. 3 BFSG). Als Kleinstunternehmen gilt, wer weniger als zehn Personen beschäftigt und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz erzielt oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro hat (§ 2 Nr. 17 BFSG). Beide Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein: Ein Shop mit acht Beschäftigten und 3 Millionen Euro Umsatz und Bilanzsumme ist nicht ausgenommen.

Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen. Wer bestimmte Produkte selbst herstellt oder einführt, etwa Computer, Smartphones oder E-Book-Reader, hat eigene Pflichten für diese Produkte. Für einen Shop, der Mode, Möbel oder Fahrräder verkauft, zählt allein die Dienstleistung Online-Shop.

Betroffenheits-Check

Gilt das BFSG für Ihren Shop?

Drei Fragen nach dem Gesetzestext. Eine erste Einschätzung, keine Rechtsberatung.

Können Verbraucher bei Ihnen online kaufen oder verbindlich buchen?
Beschäftigt Ihr Unternehmen weniger als zehn Personen?
Liegen Jahresumsatz oder Bilanzsumme bei höchstens 2 Millionen Euro?

Ihre Einschätzung erscheint hier, sobald Sie antworten.

3Was konkret verlangt wird

Die Einzelheiten stehen in der Verordnung zum Gesetz, der BFSGV. Websites und Apps müssen danach „wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust“ sein (§ 12 BFSGV). Diese vier Begriffe sind kein Zufall: Sie sind die Grundprinzipien der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG), des weltweit anerkannten Standards für barrierefreie Websites.

Wahrnehmbar

Alle Inhalte lassen sich sehen, hören oder ertasten: Bilder haben Textalternativen, Texte genug Kontrast, Videos Untertitel.

Bedienbar

Alles funktioniert auch per Tastatur, der Fokus ist sichtbar, und niemand wird von Zeitlimits oder beweglichen Inhalten überrumpelt.

Verständlich

Sprache, Navigation und Formulare sind klar. Fehlermeldungen sagen, was falsch ist und wie es richtig geht.

Robust

Sauberer Code, der mit Screenreadern, Vergrößerungssoftware und anderen Hilfsmitteln zuverlässig zusammenarbeitet.

Welche Norm gilt

Technische Referenz ist die europäische Norm EN 301 549. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit nennt derzeit die Fassung V3.2.1, für Websites also die WCAG 2.1 in den Stufen A und AA. Im September 2026 ist die neue Fassung V4.1.1 erschienen, die auf WCAG 2.2 aufbaut. Sie ist aber noch nicht im Amtsblatt der EU veröffentlicht und damit noch nicht die rechtliche Referenz. Unser Rat: Wer jetzt neu baut oder umbaut, richtet sich gleich nach WCAG 2.2 – die neue Fassung ergänzt die alte vor allem, statt sie umzuwerfen.

Besondere Pflichten für Shops

Für den Online-Handel verlangt § 19 BFSGV zusätzlich, dass Anmeldung, Sicherheitsabfragen und Bezahlung barrierefrei funktionieren – also genau die Schritte, an denen Kundinnen und Kunden am häufigsten scheitern. Liefert der Hersteller Informationen zur Barrierefreiheit seiner Produkte, müssen Sie diese im Shop bereitstellen.

Informationen zur Barrierefreiheit

Außerdem müssen Sie öffentlich erklären, wie Ihr Shop die Anforderungen erfüllt – in den AGB oder „auf andere deutlich wahrnehmbare Weise“ (Anlage 3 BFSG). In der Praxis ist das eine eigene, verlinkte Seite. Sie enthält eine allgemeine Beschreibung Ihres Angebots, Hinweise zur Nutzung, eine Beschreibung, wie die Anforderungen erfüllt werden, und die zuständige Marktüberwachungsbehörde. Die Seite selbst muss barrierefrei sein.

Und die Pflicht endet nicht mit dem Start: Die Anforderungen müssen dauerhaft eingehalten werden (§ 14 BFSG). Jedes neue Produktbild, jede Aktion und jede Erweiterung gehört also mit auf den Prüfstand.

4Die Checkliste für Ihren Shop

Die folgenden 20 Punkte decken die häufigsten Hürden in Online-Shops ab. Sie ersetzen keine vollständige Prüfung, zeigen aber schnell, wo Ihr Shop steht. Die Angaben in Klammern verweisen auf die Erfolgskriterien der WCAG.

Checkliste

20 Punkte, die jeder Shop erfüllen sollte

Haken Sie ab, was Ihr Shop schon kann. Nichts wird gespeichert oder übertragen.

0 von 20 erledigt

Grundlagen
Sehen
Bedienen
Formulare und Kasse
Medien und Pflichtangaben

5So prüfen Sie, wo Ihr Shop steht

Automatische Prüfwerkzeuge sind ein guter Anfang, finden aber nur einen Teil der Probleme. Ob ein Alternativtext sinnvoll ist oder ein Kauf per Tastatur wirklich klappt, kann nur ein Mensch beurteilen. Diese Reihenfolge hat sich bewährt:

  1. Automatisch scannen

    Kostenlose Werkzeuge wie Lighthouse in Chrome oder die Browser-Erweiterungen axe und WAVE zeigen fehlende Alternativtexte, schwache Kontraste und unbeschriftete Felder in wenigen Minuten.

  2. Ohne Maus einkaufen

    Legen Sie die Maus beiseite und kaufen Sie mit Tab, Enter und den Pfeiltasten ein Produkt. Wo Sie hängen bleiben oder den Fokus aus den Augen verlieren, bleiben auch Ihre Kunden hängen.

  3. Mit dem Screenreader zuhören

    NVDA für Windows ist kostenlos, VoiceOver steckt in jedem Mac und iPhone. Hören Sie sich Ihre Startseite, eine Produktseite und die Kasse an.

  4. Vergrößern und verkleinern

    Zoomen Sie auf 200 Prozent und öffnen Sie den Shop auf einem kleinen Smartphone. Nichts darf abgeschnitten sein oder sich überlagern.

  5. Fachlich prüfen lassen

    Sicherheit gibt eine Prüfung nach EN 301 549 durch Fachleute, mit einem Bericht, der die Mängel nach Dringlichkeit ordnet.

6Pragmatisch umsetzen: in fünf Schritten

  1. Betroffenheit klären

    Nutzen Sie den Check oben und behalten Sie die Schwellenwerte im Blick, wenn Ihr Unternehmen wächst.

  2. Bestand aufnehmen

    Prüfen Sie wie beschrieben und sammeln Sie alle Mängel in einer Liste.

  3. Den Kaufweg zuerst

    Suche, Produktseite, Warenkorb, Kasse: Was einen Kauf verhindert, hat Vorrang vor allem anderen.

  4. Theme und Erweiterungen prüfen

    Viele Hürden stecken im Shop-Theme, in Filtern, Slidern und Cookie-Bannern. Manchmal ist ein Wechsel günstiger als jede Reparatur.

  5. Veröffentlichen und dranbleiben

    Stellen Sie die Informationen zur Barrierefreiheit online und machen Sie die Prüfung zum festen Teil jeder Änderung.

Finger weg von Wunder-Widgets

Sogenannte Overlays versprechen, einen Shop mit einer Zeile Code barrierefrei zu machen. Sie ändern aber nicht den eigentlichen Code und können Hilfsmittel wie Screenreader sogar stören. In den USA musste ein bekannter Anbieter 2025 eine Million Dollar zahlen, weil er nach Auffassung der Handelsbehörde FTC irreführend damit geworben hatte, Websites automatisch WCAG-konform zu machen.

7Was bei Verstößen droht

Zuständig ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) in Magdeburg, eine gemeinsame Anstalt aller 16 Bundesländer. Sie arbeitet seit dem 26. September 2025 und prüft auf Hinweise hin ebenso wie in Stichproben (§ 28 BFSG). Bis Juni 2026 waren dort nach Angaben des Landes Sachsen-Anhalt fast 700 Meldungen eingegangen.

So geht die Behörde vor (§ 29 BFSG)
  1. AufforderungSie sollen die Mängel innerhalb einer Frist beheben.
  2. Zweite AufforderungMit neuer Frist und der Androhung, das Angebot zu untersagen.
  3. EinstellungDie Behörde ordnet an, die Dienstleistung einzustellen.

Daneben drohen Bußgelder: bis zu 100.000 Euro, wer eine nicht barrierefreie Dienstleistung anbietet, bis zu 10.000 Euro etwa bei fehlenden Meldungen oder Auskünften (§ 37 BFSG). Verbraucher, die den Shop nicht nutzen können, und anerkannte Verbände können bei der Behörde ein Verfahren beantragen (§ 32 BFSG).

Und Abmahnungen?

Seit Mitte 2025 verschicken einzelne Kanzleien Abmahnungen wegen fehlender Barrierefreiheit. Ob Wettbewerber auf diesem Weg vorgehen können, ist umstritten; eine veröffentlichte Gerichtsentscheidung dazu haben wir bis September 2026 nicht gefunden. Kein Grund zur Panik – aber ein guter Grund, das Thema nicht aufzuschieben.

8Ausnahmen und Übergänge

Keine allgemeine Schonfrist
Für den Online-Shop selbst gibt es keine Übergangsfrist. § 38 BFSG betrifft Produkte, die schon vor dem Stichtag im Einsatz waren, und vorher geschlossene Dienstleistungsverträge – längstens bis zum 27. Juni 2030.
Unverhältnismäßige Belastung
Würde Barrierefreiheit ein Unternehmen unverhältnismäßig belasten, entfallen die Anforderungen insoweit (§ 17 BFSG). Die Beurteilung nach Anlage 4 müssen Sie selbst vornehmen, dokumentieren, fünf Jahre aufbewahren, regelmäßig wiederholen und der Behörde melden. Ein bequemer Ausweg ist das nicht.
Grundlegende Veränderung
Dasselbe gilt, wenn die Anforderungen die Wesensmerkmale der Dienstleistung grundlegend verändern würden (§ 16 BFSG), ebenfalls mit Dokumentation und Meldung.
Inhalte Dritter und Archive
Nicht erfasst sind etwa Inhalte Dritter, die Sie weder finanzieren noch entwickeln noch kontrollieren, sowie Archive und bestimmte ältere Medien und Dateien (§ 1 Abs. 4 BFSG).
Verkauf in andere EU-Länder
Der European Accessibility Act gilt in der ganzen EU, jedes Land hat ihn in eigenes Recht umgesetzt. Wer an Verbraucher in anderen Mitgliedstaaten verkauft, muss bei Mängeln auch die dortigen Behörden informieren (§ 14 Abs. 4 BFSG).

9Unser Fazit

Barrierefreiheit ist keine Schikane, sondern gutes Handwerk. Ein barrierefreier Shop ist für alle leichter zu bedienen, verliert weniger Kundinnen und Kunden an der Kasse und wird von Suchmaschinen besser verstanden.

Wer ohnehin einen neuen Shop oder einen Umbau plant, baut Barrierefreiheit von Anfang an mit ein – nachträglich wird es fast immer teurer. Und wer als Kleinstunternehmen ausgenommen ist, gewinnt trotzdem: all die Menschen, die anderswo an der Kasse gescheitert sind.

Shop prüfen lassen

Quellen

  1. Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG): gesetze-im-internet.de/bfsg
  2. Verordnung zum BFSG (BFSGV): gesetze-im-internet.de/bfsgv
  3. Richtlinie (EU) 2019/882, European Accessibility Act: eur-lex.europa.eu
  4. Bundesfachstelle Barrierefreiheit, Fragen und Antworten zum BFSG: bundesfachstelle-barrierefreiheit.de
  5. Bundesfachstelle Barrierefreiheit, Normen und Standards: bundesfachstelle-barrierefreiheit.de
  6. AccessibleEU, EN 301 549 has been updated, 7. September 2026: accessible-eu-centre.ec.europa.eu
  7. W3C, Web Content Accessibility Guidelines 2.2: w3.org/TR/WCAG22
  8. Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen: mlbf-barrierefrei.de
  9. Land Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 1. Juni 2026 zur MLBF: presse.sachsen-anhalt.de
  10. Statistisches Bundesamt, 7,8 Millionen schwerbehinderte Menschen leben in Deutschland, Juli 2026: destatis.de
  11. Federal Trade Commission, Final Order: accessiBe to pay 1 million dollars, April 2025: ftc.gov

Stand: 28. September 2026. Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung. Für verbindliche Auskünfte zu Ihrem Fall wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder an die Bundesfachstelle Barrierefreiheit.

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